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Collage: Im unteren Drittel ein Blick auf einen halbbesetzten Plenarsaal in dunklen Farben, im oberen Bildbereich stehen acht Verfassungsrichter in dem schwarzen Ausschnitt einer gelben Wandfläche; sie haben dünne Fäden in ihren Händen, mit denen Sie die Buchstaben «art.2(2)» wie Marionetten tanzen lassen.
#73

Recht auf Leben

Atomkraft verletzt unser Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Ein schwerer Atomunfall gefährdet Leben und Gesundheit von Hunderttausenden, verletzt also elementare Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb bereits 1978 in seinem «Kalkar-Urteil» den Betrieb von Atomkraftwerken an einen «dynamischen Grundrechtsschutz» gebunden. Erlaubt ist ihr Betrieb demnach nur unter der Bedingung, dass erstens die Sicherheitsvorkehrungen in den AKW stets dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Zweitens müssen die Reaktoren gegen alle vorstellbaren Gefahren gesichert sein.

Weder das eine noch das andere ist der Fall. Dennoch hat noch nie eine Aufsichtsbehörde eine Betriebsgenehmigung für ein Atomkraftwerk widerrufen.


Weitere Gründe